Satzung

Vorabversion der Satzung des AV Wiesenthal e.V.

 

Auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 03.01.2026 wurde die folgende Neufassung der Satzung beschlossen. Diese tritt mit der Registrierung durch das Vereinsgericht in Kraft.

 

 

                                              § 1

                  Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen “Anglerverein Wiesenthal e.V.“ (Im Folgenden AVW genannt).

Er hat seinen Sitz in 04703 Leisnig. Eingetragen ist er in das Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz VR 5231. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

 

                                              § 2

                                            Zweck

 

  1. Zweck des AVW ist die Förderung des Angelsports sowie die Erhaltung der Natur und der Umwelt.
  2. Der Verein wird zu diesem Zweck allen interessierten Mitgliedern und Personen den Umgang mit der Natur und den dort lebenden Tieren und Pflanzen nahebringen.
  3. Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutz dieser Gewässer und ihrer Umgebung gegen schädigende Einflüsse und Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Tiere und Pflanzen.
  4. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

 

  

 

                                                § 3

                                      Gemeinnützigkeit

 

Der AVW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der AVW ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

                                               

                                                  § 4

                              Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 09. Lebensjahres werden.
  2. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.
  3. Die Aufnahme einer Person, die unmittelbar vorher Mitglied eines anderen Anglervereins war, kann nur erfolgen, wenn die Bestätigung des ehemaligen Vereins über die Begleichung sämtlicher Forderungen erbracht wird. Die Doppelmitgliedschaft (im AV) ist zulässig.
  4. Der AVW kann auch Freunde des Angelsports, welche die Fischwaid nicht ausüben als fördernde Mitglieder aufnehmen.
  5. Die Mitgliedschaft wird nach der Verpflichtung des Antragstellers auf die Anerkennung der Satzung mit dem Aushändigen des Mitgliedausweises oder einer Eintragung in diesem sowie durch Begleichung der Gebühren und des Beitrages wirksam.
  6. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen für die Beitrittserklärung die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters, zudem ist ein deutscher Schwimmausweis ab „Bonze“ vorzulegen.
  7. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Wird die Aufnahme abgelehnt, steht dem Betroffenen die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

 

 

                                                  § 5

                        Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge

 

 

Bei der Aufnahme in den AVW hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr sowie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe und die Zusammensetzung der Gebühren sowie des im Verein verbleibenden Anteils des Beitrages werden von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung für das nachfolgende Geschäftsjahr durch Beschluss festgesetzt.

 

 

                                                  § 6

                              Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

 

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  2. Der Ausschluss aus dem AVW kann erfolgen, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstößt, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinorgane verstößt.
  3. Der Ausschluss erfolgt. Wenn ein Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht bis zur 1. Mitgliederversammlung des laufenden Geschäftsjahres bezahlt hat.
  4. Der Ausschluss erfolgt wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  5. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Vorstand. Der Ausschluss muss schriftlich durch den Vorstand formuliert werden. Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig.
  6. Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes entscheidet generell die Mitgliederversammlung.
  7. Eigentum des Vereins ist umgehend zurückzugeben.

 

 

 

                                                  § 7

                                    Mitglieder des AVW

 

  1. Aktive Mitglieder
  2. Passive Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder

 

Aktive Mitglieder sind all diejenigen, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen und den Angelsport ausüben.

Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit durch die Zahlung des in der Höhe des im AVW verbleibenden Anteils des Beitrages eines Vollzahlers.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich innerhalb der Vereinstätigkeit besondere Verdienste erworben haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern berufen.

 

 

                                                  § 8

                          Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist berechtigt:

 

  1. Bei Vollendung des 16. Lebensjahres an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Voraussetzung ist eine mindestens einjährige Mitgliedschaft im AVW.
  2. An allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen und Anlagen desselben zu benutzen.
  3. Die Gewässer entsprechend dem Landesfischereigesetzes und der Gewässerordnung anglerisch zu nutzen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

  1. Die Interessen des AVW nach allen Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte.
  2. Die Satzung und die Beschlüsse des AVW zu beachten und einzuhalten.
  3. Die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
  4. Adressänderungen unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.
  5. In der Öffentlichkeit fair und kameradschaftlich aufzutreten.
  6. Angelplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen.
  7. Die durch Mitgliedsbeschluss festgelegten gemeinnützigen Arbeitsstunden am Vereinsgelände und Angelgewässern sowie an weiteren vom Vorstand festgelegten Schwerpunkten zu leisten.

 

 

                                                  § 9

                                       Organe des AVW

 

  1. Die Jahreshauptversammlung
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand

 

 

Im Verlauf eines Geschäftsjahres werden eine Jahreshauptversammlung sowie eine bestimmte Anzahl von Mitgliederversammlungen durchgeführt. Die entsprechende Anzahl wird auf der jeweiligen Jahreshauptversammlung für das kommende Geschäftsjahr festgelegt.

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten drei Monaten des Folgejahres statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, schriftlich oder fernschriftlich oder per Post einberufen. Anträge können in der Jahreshauptversammlung nur behandelt werden, wenn sie mindestens zehn Tage vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingegangen sind. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Jahreshauptversammlung gestellt werden, beschließt die Jahreshauptversammlung.

 

 

Der Jahreshauptversammlung ist vorbehalten:

 

  1. Wahlen
  2. Satzungsänderungen
  3. Entgegennehmen der Jahresberichte
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl von zwei Kassenprüfern
  6. Festlegung der Beitragsordnung
  7. (Verabschiedung eines jährlichen Haushaltplanes)
  8. Entscheidung über investive Einzelausgaben sowie Grundstücksgeschäfte und Kredite
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Auflösung des Vereins

 

 

 

 

                                                        §10

 Beschlussfassung bei Mitglieder- und Jahreshauptversammlung

 

 

In den Mitgliederversammlungen können Beschlüsse gefasst werden, die nicht ausschließlich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

Die Jahreshauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorganges und die vorhergehenden Aussprachen einem Wahlausschuss übertragen werden. In der Mitglieder- und Jahreshauptversammlung ist jedes Mitglied entsprechend §8 Punkt 1 der Satzung stimmberechtigt.

In allen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Auflösung sowie die Zweckänderung des AVW bedürfen jeweils einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt es ein Antrag als abgelehnt bzw. gilt der Beschluss als nicht gefasst.

Wahlen sind auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder geheim durchzuführen. Eine geheime Wahl ist erforderlich, wenn mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt.

 

Über den Verlauf aller Versammlungen des AVW (Jahreshauptversammlung sowie Mitgliederversammlung) ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es beinhaltet Ort, Datum, Anzahl der anwesenden Mitglieder, den Namen des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

 

 

                                                  § 11

                                       Vorstand des AVW

 

 

Der Vorstand besteht aus nachfolgenden Ämtern.

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden/ Schriftführer
  • dem Schatzmeister
  • dem Sport- und Jugendwart (können auch zwei Personen sein)
  • dem Gewässerwart
  • dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit

 

Besteht die Notwendigkeit der Einführung weiterer Ämter, kann eine Mitgliederversammlung geeignete Mitglieder in den Vorstand bestellen.

Als Vorstandsmitglied kann nur eine unbescholtene Person gewählt werden, die Mitglied des AVW sein muss. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann vom Vorstand ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beauftragt werden. Wiederwahl ist generell möglich.

Die beiden Kassenrevisoren sowie ein Jugendsprecher können als beratende Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

 

 

                                                  § 12

                                  Aufgaben des Vorstandes

 

 

Der Vorstand ist für Angelegenheiten des AVW zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

 

  1. Vorbereitung von Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen
  2. Vollzug der Beschlüsse der Mitglieder- und Jahreshauptversammlungen
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Erstellen des Jahres- und Kassenberichtes
  5. Vorschlag für die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung und Jahreshauptversammlung

 

Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder rechtzeitig vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuladen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung des Vorstandes ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. Es beinhaltet Ort, Datum, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in der Jahreshauptversammlung sowie in den Mitgliederversammlungen und in den Vorstandssitzungen. Bei Abwesenheit werden diese Aufgaben vom 2. Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied vorgenommen.

 

 

 

                                                  § 13

              Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

 

 

Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten 8§ 26, Abs.2 BGB) soweit erforderlich nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitglieder- oder Jahreshauptversammlungen.

Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seiner Vertretungsvollmacht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich verhindert ist.

 

                                                 

 

 

                                                  § 14

                                          Kassenführung

 

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des Stellvertreters geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

 

 

                                                  § 15

                                       Auflösung des AVW

 

Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit in §10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der 1. und der

2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren des Vereins.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Leisnig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zwar die Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

                                                  § 16

                                    Inkrafttreten der Satzung

 

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 03.Januar 2026 beschlossen. Sie tritt mit der Registrierung durch das Vereinsgericht in Chemnitz in Kraft.

Nächste Veranstaltung

Das Abangeln liegt nun paar Wochen hinter uns. 

Am 03.01.2026 treffen wir uns dann wieder zur Jahreshauptversammlung in Fischendorf. 

Wir hoffen auf zahlreiche Beteiligung. 

Bis dahin

 

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